Artenschutz bei Bauvorhaben (Kleine Anfrage)

23.02.23 –

Vorgang: KA/0319/IX

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

  1. Für wie viele private Bauvorhaben wurden in den letzten 3 Jahren eine Baugenehmigung beantragt und im Rahmen wievieler dieser Vorhaben wurde eine Artenschutzprüfung vorgenommen? Bei wie vielen wurde das Bauvorhaben aufgrund der Ergebnisse der Artenschutzprüfung abgelehnt?
    Die Anzahl der beantragten Bauvorhaben ist dem Umwelt- und Naturschutzamt nicht bekannt. Der Artenschutz ist kein aufgedrängtes Recht innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens und ist auch nicht Bestandteil der Baugenehmigung. Es ist Pflicht des Vorhabenträgers eigenverantwortlich, artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden bzw. auszugleichen und erforderliche Ausnahmen/ Befreiungen zu beantragen. Das Umwelt- und Naturschutzamt informiert den Vorhabenträger über die zu beachtenden artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände, sobald es Kenntnis über geplante Bauvorhaben erlangt. Dies erfolgt über Bürger, Anwohner, Vorhabenträger oder Anträge auf Ausnahme von der BaumSchVO. Ob und in welchem Umfang eine Artenschutzprüfung notwendig ist, hängt vom Umfang und Standort der Baumaßnahme ab. Eine tabellarische Erfassung aller artenschutzrechtlich geprüften Bauvorhaben und der in diesem Zusammenhang erstellten Artenschutzprüfungen liegt nicht vor.
     
  2. Haben bei allen Bauanträgen nach Frage 1 Artenschutzprüfungen vorgelegen? Wenn nein, bei welchen Bauvorhaben wird eine Artenschutzprüfung durchgeführt? Aus welchen Gründen verzichtet das Bezirksamt selbst auf eine Artenschutzprüfung oder akzeptiert den Verzicht der Antragsteller*innen?
    S. Antwort zu 1.
     
  3. In wie vielen Fällen hat das Bezirksamt bei Bauvorhaben eine eigene Artenschutzprüfung durchgeführt?
    Das Umwelt- und Naturschutzamt führt bei privaten Bauvorhaben keine Artenschutzprüfung durch, es ist ordnungsbehördlich und beratend tätig. Sind Nachweise geschützter Arten auf Vorhabenflächen bekannt, werden diese Informationen an den Vorhabenträger weitergegeben, vorausgesetzt das Bauvorhaben ist dem Umwelt- und Naturschutzamt bekannt.
     
  4. Wie lange dauerten die Prüfungen des Bezirksamtes von Artenschutzprüfungen in den letzten drei Jahren?
    Dazu können keine Angaben gemacht werden.
     
  5. Ist zur Überprüfung der Artenschutzprüfung externe Beratung notwendig? Wenn ja, warum? Wenn nein, verzögern sich Prüfungen des Bezirksamtes mangels genügender Ressourcen? Entstehen durch diese Verzögerungen Schäden oder Nachteile für Antragsteller*innen?
    Das Umwelt- und Naturschutzamt prüft eigenständig alle vorgelegten Artenschutzgutachten. Die Qualität der vorgelegten Artenschutzgutachten ist ausschlaggebend für den zeitlichen Aufwand der Prüfung. Fehlen wichtige Informationen, werden diese nachgefordert und erneut geprüft. Sind Erfassungen von Arten auf dem Vorhabengebiet notwendig und liegen diese Daten nicht vor, bedeutet dies in der Regel eine Nacherfassung innerhalb eines Vegetationszeitraumes. Das kann zu Verzögerungen des geplanten Bauablaufes führen. Daher wird jedem Bauherrn empfohlen, sich rechtzeitig mit dem Umwelt- und Naturschutzamt in Verbindung zu setzen, möglichst ein Jahr vor Baubeginn.
     
  6. Kann durch eine Aufstockung des Personals eine Einsparung bei externen Kosten für Prüfungen oder eine Verkürzung der Prüfung erreicht werden?
    Zunehmende Bautätigkeit in Verbindung mit dafür erforderlichen Artenschutzprüfungen haben in den vergangenen Jahren zu einem zeitlichen Mehraufwand bei den zuständigen Sachbearbeitungen geführt. Setzt sich dieser Trend in den kommenden Jahren fort, wäre eine personelle Aufstockung zur Bewältigung dieser und anderer artenschutzrechtlicher Aufgaben wünschenswert.
     
  7. Wird bei abgeschlossenen Bauvorhaben, zu denen es Auflagen bzgl. des Artenschutzes gab, geprüft, ob diese eingehalten wurden? Was passiert, wenn den Vorgaben der Baugenehmigung nicht entsprochen wurde? Wie viele entsprechende Bescheide hat das Bezirksamt in den letzten 3 Jahren erlassen?
    Eine Prüfung der artenschutzrechtlichen Maßnahmen erfolgt in der Regel durch schriftliche Nachweise in Form einer Dokumentation durch einen vom Vorhabenträger beauftragten Gutachter.
    Da der Artenschutz nicht Teil der Baugenehmigung ist (siehe Antwort zu Frage 1), haben nicht erfüllte artenschutzrechtliche Maßnahmen keine Auswirkung auf die Baugenehmigung.
    Das Umwelt- und Naturschutzamt kann mit einer nachträglichen Anordnung zum erforderlichen Ausgleich gegenüber dem Vorhabenträger ordnungsbehördlich tätig werden.
    Werden durch bauliche Maßnahmen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgelöst, kann das Umwelt- und Naturschutzamt gegenüber dem Vorhabenträger auch eine Baueinstellungsverfügung erlassen.
     

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